AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der telefusion GmbH

A. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der telefusion GmbH (nachfolgend „telefusion“ genannt) und dem gewerblichen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) abgeschlossenen Verträge (insbesondere Verträge über die Beratung, Berechnung, Verkauf, Tarifwechsel, Tarifabschluss und den Tarifvergleich). unsere – auch künftigen – Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i.S.v. § 310 BGB (nachfolgend: “Käufer“). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. Diese AGB gelten nicht für Vertragspartner, die keine Unternehmer (§ 14 BGB), sondern Verbraucher (§ 13 BGB) sind. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die telefusion ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von der telefusion schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Individualabreden bedürfen der Schriftform.
  3. Auch ohne besondere Klarstellung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

B. Vertragsabschluss

  1. Unser jeweiliges Angebot zum Abschluss eines Vertrags kann nur innerhalb einer Woche nach Übermittlung an den Kunden angenommen werden. Die Annahme durch den Kunden bedarf der Schriftform. Nach Ablauf einer Woche kann die telefusion die verspätete Annahme des Kunden als neues Angebot zum Abschluss eines Vertrages werten. In diesem Fall muss die telefusion das Angebot des Kunden durch ausdrückliche Erklärung in Textform annehmen.
  2. Wird durch die telefusion eine Dienstleistung, Ware oder Ähnliches vermittelt, bei denen nicht die telefusion der Vertragspartner ist, sondern ein Vertrag mit dem Kunden und einem Dritten zustande kommt, hat die telefusion auf das Zustandekommen bzw. Nichtzustandekommen eines solchen Vertragsverhältnisses keinen Einfluss. Ob ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten er zustande kommt, ist abhängig von den entsprechenden Bedingungen des jeweiligen Dritten und obliegt ausschließlich dem jeweiligen Dritten. Die telefusion hat auf diesen Vertragsabschluss keinen Einfluss, weshalb (Schadensersatz-)Ansprüche des Kunden gegen die telefusion wegen des nicht zustande gekommen Vertrags ausgeschlossen sind.
  3. Konkrete Angebote des Dritten können sich im Einzelfall in Bezug auf individuelle Umstände von den einzelnen Tarifen oder Voraussetzungen, welche die telefusion angeboten hat, unterscheiden. Für Inhalt und Richtigkeit der Angebote des Dritten ist ausschließlich dieser verantwortlich.

C. Lieferbedingungen

  1. Kann die telefusion verbindliche Lieferfristen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. wegen fehlender Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer), wird sie den Käufer unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mit Ausnahme des § 346 Abs.4 BGB.
  2. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, ist die telefusion berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste der telefusion zu berechnen.
  3. Der Eintritt des Lieferverzuges der telefusion bedarf stets einer schriftlichen Mahnung durch den Kunde.
  4. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der telefusion in der für sie geeignetsten Versandart. Wählt der Kunde die Versandart trägt er die Kosten der Versendung.
  5. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Kunden. Verzögert sich die Versendung aus von der telefusion nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs bleibt unberührt.

D. Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die Rechnungen der telefusion sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
  2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch (auch aus anderen Vertragsverhältnissen) rechtskräftig festgestellt oder von der telefusion anerkannt ist.
  3. Wird der Zahlungsanspruch der telefusion durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Spezialanfertigungen kann die telefusion den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

E. Lieferung

  1. Die Lieferverpflichtung der telefusion besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch die telefusion verschuldet.
  2. Bezüglich der für die Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich die telefusion die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die telefusion hätte die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.
  3. Die telefusion ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
  4. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  5. Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von der telefusion beauftrage Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Kunden obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
  6. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

F. Eigentumsvorbehalt

  1. Zur Sicherung sämtlicher bestehenden und zukünftigen Forderungen der telefusion gegen den Kunden aus der zwischen der telefusion und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung behält sich die telefusion bei einem Kauf-/Liefervertrag bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gesicherten Forderungen das Eigentum an der gelieferten Sache vor.
  2. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit der telefusion in Verzug, hat die telefusion das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Vorbehaltssache zu verlangen.
  3. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltssache durch Dritte gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum der telefusion hinzuweisen und die telefusion unverzüglich schriftlich von der Pfändung zu informieren.
  4.  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse, wobei die telefusion als Hersteller gilt. Bleiben Eigentumsrechte Dritter bestehen, erwirbt die telefusion Miteigentum im Verhältnis der Werte der Waren. Im Übrigen gilt das Erzeugnis als Vorbehaltsware.
  5. Die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an die telefusion ab. Die telefusion nimmt  die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der telefusion ermächtigt.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der telefusion um mehr als 10 %, wird die telefusion auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl der telefusion freigeben.

G. Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bleiben in jedem Fall unberührt.
  2. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt die telefusion keine Haftung. Sie gelten nicht als Beschaffenheitsvereinbarung.
  3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

H. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – , die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die telefusion – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten der telefusion
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
  • bei Mängeln, die die telfusion arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die telfusion auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  • Bei Schäden wegen verspäteter Lieferung haftet die telefusion bis zu einer Höhe von höchstens 100,- EUR je Auftrag. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden ist ausgeschlossen.
  • Die telefusion übernimmt keine Haftung, wenn der Kunde den verkauften Gegenstand privaten Endverbrauchern zugänglich macht.

I. Verjährung der Mängelrechte

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und §§ 634a Abs1 N3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr.

J. Guthabenkonto

Für den Fall, dass die telefusion für den Kunden ein sogenanntes Guthabenkonto führt, weil ein solches zwischen den Parteien vereinbart wurde, gilt folgendes:

  1. Gutschriften auf das Guthabenkonto sind stets gerätebezogen. Das bedeutet, dass es nur Gutschriften für Geräte und nicht für Dienstleistungen gibt. Die Gutschriften können nur für die Anschaffung von Geräten- und Hardware von der telefusion eingesetzt werden. Zur Ausnahme vergleiche Nummer 4.
  2. Zuerst gutgeschriebene Beträge auf dem Guthabenkonto werden im Fall der Anschaffung zuerst verwendet (entnommen). Es somit die „first in first out“ Methode.
  3. Nachdem ein Guthaben auf dem Guthabenkonto gutgeschrieben wurde, muss es längstens 36 Monate nach Gutschrift auf dem Guthabenkonto für eine Anschaffung verwendet worden sein. Sollte es nach Ablauf von 36 Monaten nicht zur Anschaffung verwendet worden sein, verfällt das Guthaben. Eine Aufrechnung gem. § 215 BGB wird ausgeschlossen.
  4. Anstatt der Verwendung nach Nummer 1 Satz 2 kann der Kunde auch alternativ die Auszahlung des Guthabens verlangen. Dazu muss der Kunde die Auszahlung schriftlich beantragen. Die Auszahlung erfolgt zwei Wochen nachdem diese formgerecht beantragt wurde. Gibt der Kunde keine Verwendungs- bzw. Auszahlungsbestimmung an, gilt Nummer 2 („first in first out“ Methode). Das schriftliche Auszahlungsverlangen hat keine hemmende Wirkung. Sollte das Guthaben nach Ablauf von 36 Monaten nicht ausgezahlt worden sein, verfällt das Guthaben, selbst dann, wenn die Auszahlung vor Ablauf der 36 Monate beantragt worden ist. Eine Aufrechnung gem. § 215 BGB wird ausgeschlossen.

K. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Rechtsbeziehung zum Kunden ist Traunstein. Die telefusion ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.